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Art. 12 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Entzug der Bewilligung

Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 12 Gesundheitsgesetz · Entzug der Bewilligung

1. Die Bewilligung wird entzogen wenn

a) die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

b) nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen.

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