500.000
CH-GR
Art. 12 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Entzug der Bewilligung
Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Gesundheitsgesetz · Entzug der Bewilligung
1. Die Bewilligung wird entzogen wenn
a) die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b) nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen.