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Art. 11 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Aufsicht

Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 Gesundheitsgesetz · Aufsicht

1. Das Amt wacht über die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen sowie der Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens. Es führt Kontrollen durch und trifft die notwendigen Massnahmen.

2. Die ordentlichen Kontrollen erfolgen nach Terminabsprache. Dazu ist dem Amt oder den von ihm beauftragten Dritten der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

3. Bei Verdacht auf nachträgliche Nichterfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen wie auch bei Verletzung der Berufs- oder Betriebspflichten oder der Vorschriften der einschlägigen Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons hat die in Verdacht stehende Person beziehungsweise der in Verdacht stehende Betrieb dem Amt oder den von ihm beauftragten Dritten jederzeit und unangemeldet den Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren. Es kann Akten oder Gegenstände beschlagnahmen.

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