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Art. 10 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Erteilung der Bewilligung

Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Gesundheitsgesetz · Erteilung der Bewilligung

1. Die Bewilligungen werden vom zuständigen Amt (Amt) erteilt.

2. Sie können mit Einschränkungen in fachlicher, zeitlicher oder räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und regional ausgewogenen medizinischen Versorgung des Kantons erforderlich ist.

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