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Art. 1 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Zweck und Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesundheitsgesetz · Zweck und Gegenstand

1. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung durch gesundheitspolizeiliche Massnahmen sowie durch Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention.

2. Es regelt zu diesem Zweck namentlich

a) die Zuständigkeiten und Aufgaben des Kantons und der Gemeinden;

b) die Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention;

c) die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Betriebe im Gesundheitswesen;

d) die ohne Bewilligung nicht zulässigen Tätigkeiten im Gesundheitswesen;

e) die Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens;

f) den Notfalldienst der Ärztinnen und Ärzte sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte;

g) die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten;

h) die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen;

i) das Bestattungswesen;

j) die gesundheitspolizeilichen Massnahmen und die Rechtspflege.

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