Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
498.210 OBVNOMDPN CH-GR

Art. 2 Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Verstössen gegen die Nationalparkordnung (OBVN) - Zuständige Organe

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 OBVN · Zuständige Organe

1. Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind die Parkaufsichtsorgane ermächtigt, insbesondere die Parkwächterinnen und Parkwächter sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung.

← Art. 1 OBVN Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Verstössen gegen die Nationalparkordnung (OBVN) - Bussenliste Art. 3 OBVN →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →