498.210
OBVNOMDPN
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Verstössen gegen die Nationalparkordnung (OBVN) - Zuständige Organe
Art. 2 OBVN · Zuständige Organe
1. Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind die Parkaufsichtsorgane ermächtigt, insbesondere die Parkwächterinnen und Parkwächter sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung.