498.210
OBVNOMDPN
CH-GR
Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Verstössen gegen die Nationalparkordnung (OBVN) - Bussenliste (OBVN)
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
Gesetzestext (4 Artikel)
Art. 1 Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Verstössen gegen die Nationalparkordnung (OBVN) - Bussenliste
Originalquelle öffnen
1. Die in der Bussenliste im Anhang aufgeführten Tatbestände werden im Ordnungsbussenverfahren geahndet.
Art. 2 Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Verstössen gegen die Nationalparkordnung (OBVN) - Zuständige Organe
Originalquelle öffnen
1. Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind die Parkaufsichtsorgane ermächtigt, insbesondere die Parkwächterinnen und Parkwächter sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung.
Art. 3 Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Verstössen gegen die Nationalparkordnung (OBVN) - Vollzug, Weisungen
Originalquelle öffnen
1. Für den Vollzug und den Erlass der erforderlichen Weisungen ist das Amt zuständig.
Art. 4 Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Verstössen gegen die Nationalparkordnung (OBVN) - Inkrafttreten
Originalquelle öffnen
1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.