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Art. 8 Verordnung über den Schutz des Schweizerischen Nationalparks (Nationalparkordnung) - Strafbestimmungen

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Art. 8 Nationalparkordnung · Strafbestimmungen

1. Verstösse gegen Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und 2, Artikel 4 und Artikel 5 dieser Parkordnung werden gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über den Schweizerischen Nationalpark im Kanton Graubünden vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement mit Busse geahndet, sofern nicht andere Strafbestimmungen in Betracht fallen. In Bagatellfällen kann es eine Verwarnung aussprechen.

2. Übertretungen können auch im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden.

3. Die Parkaufsichtsorgane können Personen, welche gegen die Parkordnung verstossen haben, ein angemessenes Bussdepositum gemäss Artikel 268 StPO abnehmen. Dieses ist mit der Verzeigung der zuständigen Behörde zu übermitteln.

4. Die Parkaufsichtsorgane ziehen Gegenstände ein, die sich Parkbesucher entgegen der Parkordnung angeeignet haben. Diese Gegenstände sind der Parkverwaltung zu übergeben.

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