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Art. 7 Verordnung über den Schutz des Schweizerischen Nationalparks (Nationalparkordnung) - Verwaltung des Parks

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Art. 7 Nationalparkordnung · Verwaltung des Parks

1. Der Nationalpark wird von der Eidgenössischen Nationalparkkommission verwaltet. Diese übt die ihr eingeräumten Befugnisse aus. Den Weisungen der von der Eidgenössischen Nationalparkkommission bezeichneten Parkaufsichtsorgane ist Folge zu leisten.

2. Die Eidgenössische Nationalparkkommission sorgt für eine zweckentsprechende Bekanntgabe der Vorschriften über den Nationalpark. Jagd- und Fischereiverbote werden jeweils in den Betriebsvorschriften der Regierung veröffentlicht.

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