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Art. 6 Verordnung über den Schutz des Schweizerischen Nationalparks (Nationalparkordnung) - Ausnahmen

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Art. 6 Nationalparkordnung · Ausnahmen

1. Die Eidgenössische Nationalparkkommission kann Ausnahmen von den Verboten der Artikel 2, 3 und 5 gestatten. Für das Blockhaus Cluozza erlässt sie eine Hausordnung.

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