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Art. 5 Verordnung über den Schutz des Schweizerischen Nationalparks (Nationalparkordnung) - Andere Verbote

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Art. 5 Nationalparkordnung · Andere Verbote

1. Es ist ferner verboten, im Nationalpark

a) Feuer zu machen, zu biwakieren oder die ganze Nacht auf Parkplätzen zu verbringen, Abfälle und dergleichen wegzuwerfen, liegen zu lassen oder zu vergraben;

b) Tiere jeder Art zu töten, zu verletzen oder zu fangen sowie durch Lärmen, Schreien, Steinrollen usw. zu beunruhigen;

c) Niststätten, Eier oder Bruten wegzunehmen oder zu beschädigen;

d) Pflanzen und Pilze auszugraben, auszureissen oder zu beschädigen, insbesondere Blumen zu pflücken, Beeren zu lesen, Holz zu schlagen oder zu sammeln, Steine mitzunehmen;

e) Vieh weiden zu lassen;

f) Waffen, Fanggeräte, Botanisierbüchsen, Pflanzenpressen oder dergleichen mitzunehmen;

g) Hunde mitzunehmen oder mitzutragen;

h) gewerbliche Filmaufnahmen zu machen.

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