498.200
CH-GR
Art. 4 Verordnung über den Schutz des Schweizerischen Nationalparks (Nationalparkordnung) - Jagd- und Fischereiverbot
Art. 4 Nationalparkordnung · Jagd- und Fischereiverbot
1. Die Ausübung der Jagd und Fischerei ist auf dem Gebiete des Nationalparks verboten.