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Art. 4 Verordnung über den Schutz des Schweizerischen Nationalparks (Nationalparkordnung) - Jagd- und Fischereiverbot

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Art. 4 Nationalparkordnung · Jagd- und Fischereiverbot

1. Die Ausübung der Jagd und Fischerei ist auf dem Gebiete des Nationalparks verboten.

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