498.200
CH-GR
Art. 3 Verordnung über den Schutz des Schweizerischen Nationalparks (Nationalparkordnung) - Parkbesuch durch Jugendliche und Gesellschaften
Art. 3 Nationalparkordnung · Parkbesuch durch Jugendliche und Gesellschaften
1. Personen unter 15 Jahren dürfen den Park nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. Schulen und Gruppen von Jugendlichen ist der Zutritt zum Park nur unter Führung eines verantwortlichen Leiters gestattet.
2. Gesellschaften und Schulen von mehr als 20 Personen haben sich vor dem Betreten des Parkareals bei der Direktion des Parks im Nationalparkhaus in Zernez anzumelden.