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Art. 6 Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft - Wegfall der Nutzungsbeschränkung und Entschädigungspflicht

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Art. 6 Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft · Wegfall der Nutzungsbeschränkung und Entschädigungspflicht

1. Die Nutzungsbeschränkung gemäss dieser Verordnung fällt für ein Grundstück dahin, und die Gemeinden sind von der Zahlungspflicht gemäss Artikel 4 befreit, wenn ihnen nicht innert sechs Monaten seit der rechtskräftigen Feststellung der Entschädigung durch die Enteignungsorgane die erforderlichen Beiträge des Bundes, des Kantons, interessierter Gemeinden und privater Organisationen zugesichert worden sind.

2. Die Regierung entscheidet nach Anhören der Gemeinden über die Höhe der Gemeindebeiträge.

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