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Art. 5 Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft - Zahlungspflicht

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Art. 5 Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft · Zahlungspflicht

1. Die Zahlung von Entschädigungen im Sinne von Artikel 4 obliegt der Gemeinde, in der das gemäss dieser Verordnung mit Nutzungsbeschränkungen belastete Grundstück liegt.

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