Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
496.150 CH-GR

Art. 4 Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft - Eigentumsbeschränkungen und Entschädigung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft · Eigentumsbeschränkungen und Entschädigung

1. Beschränkungen des Grundeigentums durch diese Verordnung begründen nach dem geltenden Recht einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie einer Enteignung gleichkommen.

2. Kann die Entschädigung nicht gütlich vereinbart werden, so wird sie nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes festgesetzt. Der betroffene Grundeigentümer kann beim Präsidenten der von der Regierung ernannten besonderen Enteignungskommission die Einleitung des Verfahrens verlangen.

← Art. 3 Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft Provisorische Massnahmen 1. Inhalt Art. 5 Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →