496.150
CH-GR
Art. 4 Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft - Eigentumsbeschränkungen und Entschädigung
Art. 4 Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft · Eigentumsbeschränkungen und Entschädigung
1. Beschränkungen des Grundeigentums durch diese Verordnung begründen nach dem geltenden Recht einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie einer Enteignung gleichkommen.
2. Kann die Entschädigung nicht gütlich vereinbart werden, so wird sie nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes festgesetzt. Der betroffene Grundeigentümer kann beim Präsidenten der von der Regierung ernannten besonderen Enteignungskommission die Einleitung des Verfahrens verlangen.