496.150
CH-GR
Art. 3 Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft - Bisherige Schutzmassnahmen
Art. 3 Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft · Bisherige Schutzmassnahmen
1. Die bisher von den Gemeinden getroffenen Schutzmassnahmen dürfen nicht abgeschwächt werden. Das gilt auch für vertraglich geschützte Gebiete.