496.150
CH-GR
Art. 2 Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft - 2. Übersichtsplan
Art. 2 Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft · 2. Übersichtsplan
1. Die Begrenzung der Massnahmen gemäss Artikel 1 ergibt sich aus dem «Übersichtsplan der provisorischen Schutzmassnahmen», der Bestandteil dieser Verordnung ist. Der Plan enthält im Weiteren die von den Gemeinden festgelegten Freihaltezonen.