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Art. 2 Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft - 2. Übersichtsplan

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Art. 2 Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft · 2. Übersichtsplan

1. Die Begrenzung der Massnahmen gemäss Artikel 1 ergibt sich aus dem «Übersichtsplan der provisorischen Schutzmassnahmen», der Bestandteil dieser Verordnung ist. Der Plan enthält im Weiteren die von den Gemeinden festgelegten Freihaltezonen.

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