Art. 9 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Hecken und Feldgehölze
Art. 9 KNHV · Hecken und Feldgehölze
1. Als Hecken oder Feldgehölze gelten nicht der Waldgesetzgebung unterstehende Bestockungen, welche aus mindestens fünf Jahre alten, vorwiegend einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen bestehen sowie eine bestockte Fläche von mindestens 30 m² oder eine Länge von mindestens 10 m aufweisen.
2. Die Fläche der Hecken und der Feldgehölze wird von der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder bei Sträuchern vom Zentrum der Stockausschläge (bestockte Fläche) und zusätzlich einem Streifen von 2 m Breite (Heckensaum) gebildet. Die Flächenausdehnung der Hecken und Feldgehölze sowie deren Ersatz werden nach Anhang 1 ermittelt.
3. Die Pflege der Hecken und Feldgehölze erfolgt in Absprache und nach den Anweisungen des zuständigen Forstdienstes. Dieser kontrolliert die Heckenpflegeleistungen im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben.