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Art. 7 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Ersatzleistung

Landschafts- und Naturschutz - Naturschutz - Biotopschutz
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Art. 7 KNHV · Ersatzleistung

1. Die Höhe der Ersatzpflicht wird anhand der Richtlinien der Regierung ermittelt.

2. Bei Eingriffen in seltene Waldgesellschaften wird die Höhe der Ersatzpflicht nach den Grundlagen des Amts für Wald und Naturgefahren ermittelt.

3. Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht den durchschnittlichen Kosten für gleichwertigen Realersatz.

4. Die Ersatzabgabe wird einer Spezialfinanzierung im Sinne eines Biotop- und Landschaftsschutzfonds zugewiesen.

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