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Art. 6 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Verwendung der Ersatzabgabe

Landschafts- und Naturschutz - Landschaftsschutz
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Art. 6 KNHV · Verwendung der Ersatzabgabe

1. Die Ersatzabgabe wird für Aufwertungsmassnahmen mit einer hohen Landschaftswirksamkeit verwendet. Die Verwendung der Mittel erfolgt soweit möglich in derselben Region.

2. Gesuche um Freigabe von Mitteln für Ersatzmassnahmen sind an die Fachstelle zu richten.

3. Die Fachstelle prüft eingehende Gesuche. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Mitteln richtet sich nach Artikel 21.

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