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Art. 5 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Reduktion oder Befreiung von der Ersatzpflicht

Landschafts- und Naturschutz - Landschaftsschutz
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Art. 5 KNHV · Reduktion oder Befreiung von der Ersatzpflicht

1. Gesuche um Reduktion oder Befreiung von der Ersatzpflicht bei Eingriffen in kantonal geschützte Landschaften sind der Fachstelle einzureichen.

2. Die Fachstelle prüft die Gesuche und stellt der Regierung Antrag.

3. Dem Gesuch wird entsprochen, wenn nachgewiesen werden kann, dass von den Verursachenden des Eingriffs in den letzten zehn Jahren auf freiwilliger Basis Leistungen zugunsten der Landschaft erbracht worden sind, welche die Höhe der Ersatzpflicht ganz oder teilweise abdecken.

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