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Art. 33 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - 4. Bezahlung

Strafbestimmungen
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Art. 33 KNHV · 4. Bezahlung

1. Die Täterin oder der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.

2. Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt.

3. Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, so erhält sie oder er ab Rechnungsstellung eine Bedenkfrist von 30 Tagen. Wird die Rechnung innert dieser Frist bezahlt, ist das ausgefüllte Bussenformular zu vernichten. Andernfalls ist das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden einzuleiten.

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