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Art. 32 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - 3. Ablehnung und Verzeigung

Strafbestimmungen
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Art. 32 KNHV · 3. Ablehnung und Verzeigung

1. Die zuständigen Organe sind verpflichtet, der Täterin oder dem Täter mitzuteilen, dass sie oder er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.

2. Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, wird das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden durchgeführt.

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