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Art. 3 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Inventare

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 KNHV · Inventare

1. Im Rahmen der öffentlichen Auflage von neuen Inventaren sowie deren Nachführungen werden neben den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern auch die betroffenen Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer benachrichtigt.

2. Die kantonalen Inventare können im Rahmen von Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren durch die Fachstellen nachgeführt werden, wenn das Verfahren den Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes entspricht und der Entscheid der zuständigen Behörde Änderungen an Inventarobjekten zur Folge hat.

3. Die Regierung kann Richtlinien für die ordentliche und die nach Absatz 2 vereinfachte Nachführung der kantonalen Inventare erlassen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2008 97 · gr (Art. 3 KNHV)
Property Owners v. Road Bypass Project (Ice Cellar Preservation)
Applied to establish the duty of the administration to consider home protection interests, including the preservation of historically valuable buildings, during project execution.