496.100
KNHVOCNP
CH-GR
Art. 29 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Auszahlung
Kantonsbeiträge
Art. 29 KNHV · Auszahlung
1. Der Kantonsbeitrag wird nach Prüfung der Arbeiten ausbezahlt.
2. Bei grösseren Projekten sind Akonto- oder Ratenzahlungen nach Massgabe des Projektfortschrittes möglich.
3. Die Schlusszahlung erfolgt nach Prüfung der Schlussabrechnung und der Ablieferung einer fachgerechten Dokumentation.