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Art. 29 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Auszahlung

Kantonsbeiträge
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Art. 29 KNHV · Auszahlung

1. Der Kantonsbeitrag wird nach Prüfung der Arbeiten ausbezahlt.

2. Bei grösseren Projekten sind Akonto- oder Ratenzahlungen nach Massgabe des Projektfortschrittes möglich.

3. Die Schlusszahlung erfolgt nach Prüfung der Schlussabrechnung und der Ablieferung einer fachgerechten Dokumentation.

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