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Art. 28 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Bedingungen und Auflagen

Kantonsbeiträge
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Art. 28 KNHV · Bedingungen und Auflagen

1. Die Zusicherung eines Beitrages für ein Objekt wird in der Regel mit folgenden Auflagen und Bedingungen verknüpft

a) das Objekt ist in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand zu erhalten;

b) Änderungen des Zustandes des Objektes bedürfen der Zustimmung der zuständigen Fachstelle;

c) die Weisungen der zuständigen Fachstelle sind zu befolgen;

d) Objekte, an welche Beiträge von über 25 000 Franken geleistet werden, sind unter Schutz zu stellen. Die Unterschutzstellung ist im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

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