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Art. 27 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - 4. Forschung, Öffentlichkeitsarbeit

Kantonsbeiträge
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Art. 27 KNHV · 4. Forschung, Öffentlichkeitsarbeit

1. An Forschungsvorhaben werden nur Kantonsbeiträge ausgerichtet, wenn deren Ergebnisse einen konkreten Nutzen für den Vollzug der kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung erwarten lassen. Anrechenbar sind die Kosten für die Feldarbeit und deren Auswertung.

2. Die Kantonsbeiträge an Forschungsvorhaben sowie an Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Belange des Natur- und Heimatschutzes belaufen sich auf höchstens 35 Prozent der anrechenbaren Kosten.

3. Die Kantonsbeiträge an Forschungsvorhaben werden in der Regel aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der Gesuchstellenden sowie aufgrund der Leistungen der Gemeinden, sowie anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Institutionen festgelegt.

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