496.100
KNHVOCNP
CH-GR
Art. 26 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - c) Archäologische Fundstellen
Kantonsbeiträge
Art. 26 KNHV · c) Archäologische Fundstellen
1. Der Kantonsbeitrag an die Kosten der Erhaltung und Instandstellung von archäologischen Fundstellen beträgt höchstens 35 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2. Die Beiträge sind auf 300 000 Franken pro Objekt begrenzt. Die Regierung kann in ausserordentlichen Fällen höhere Beiträge gewähren.
3. Der Kantonsbeitrag an den Erwerb von archäologischen Fundstellen beläuft sich auf höchstens 50 Prozent des amtlichen Schätzwertes des Grundstücks.