Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
496.100 KNHVOCNP CH-GR

Art. 25 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - b) Kosten des Erwerbs

Kantonsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 KNHV · b) Kosten des Erwerbs

1. Der Kantonsbeitrag an den Erwerb von schutzwürdigen Bauten von nationaler Bedeutung beläuft sich auf höchstens 20 Prozent des amtlich geschätzten Kaufpreises des Objektes.

← Art. 24 KNHV Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Zuständigkeit Art. 26 KNHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →