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KNHVOCNP
CH-GR
Art. 24 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - 3. Massnahmen des Heimatschutzes a) Kosten der Erhaltung
Kantonsbeiträge
Art. 24 KNHV · 3. Massnahmen des Heimatschutzes a) Kosten der Erhaltung
1. Die Kantonsbeiträge an die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, Instandstellung und Pflege von schutzwürdigen Baudenkmälern betragen
a) 15 Prozent bei öffentlichen Bauten;
b) 20 Prozent bei privaten Bauten;
c) bis 35 Prozent für besonders aufwändige Massnahmen einschliesslich Massnahmen des Ortsbildschutzes.
2. Die Beiträge sind auf 300 000 Franken pro Objekt begrenzt. Die Regierung kann in ausserordentlichen Fällen höhere Beiträge gewähren.
3. Als anrechenbar gelten diejenigen Aufwendungen, welche unmittelbar bei der Erhaltung, Instandstellung oder Pflege des schutzwürdigen Baudenkmals anfallen.