496.100
KNHVOCNP
CH-GR
Art. 23 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - 2. Pärke
Kantonsbeiträge
Art. 23 KNHV · 2. Pärke
1. Der Kantonsbeitrag an ein Parkprojekt ist auf maximal 100 Prozent des Bundesbeitrages begrenzt.
2. Ein Kantonsbeitrag wird nur gewährt, wenn sich die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, angemessen an den Kosten beteiligen.
3. Die Höhe des Kantonsbeitrages sowie die Einzelheiten der Beitragsgewährung werden im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der Parkträgerschaft geregelt.