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Art. 22 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Bemessung der Beiträge 1. Massnahmen des Landschafts- und Naturschutzes

Kantonsbeiträge
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Art. 22 KNHV · Bemessung der Beiträge 1. Massnahmen des Landschafts- und Naturschutzes

1. Die Höhe des Kantonsbeitrages sowie die Einzelheiten der Beitragsgewährung werden mit Verfügung oder im Rahmen einer Leistungsvereinbarung geregelt.

2. Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Aufwendungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bestrebungen des Natur- und Landschaftsschutzes stehen.

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