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Art. 21 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Zuständigkeit

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Art. 21 KNHV · Zuständigkeit

1. ...

2. Beiträge bis 300 000 Franken je Gesuch gewährt das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.

3. Die Gewährung darüber hinaus gehender Beiträge fällt in die Zuständigkeit der Regierung.

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