496.100
KNHVOCNP
CH-GR
Art. 21 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Zuständigkeit
Kantonsbeiträge
Art. 21 KNHV · Zuständigkeit
1. ...
2. Beiträge bis 300 000 Franken je Gesuch gewährt das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.
3. Die Gewährung darüber hinaus gehender Beiträge fällt in die Zuständigkeit der Regierung.