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Art. 20 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Begutachtung

Kantonsbeiträge
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Art. 20 KNHV · Begutachtung

1. Die zuständigen Fachstellen unterbreiten Beitragsgesuche von über 200 000 Franken der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission. Davon ausgenommen sind Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem Bund. Derartige Vereinbarungen sind der Kommission jeweils vor der Genehmigung zur Begutachtung vorzulegen.

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