496.100
KNHVOCNP
CH-GR
Art. 20 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Begutachtung
Kantonsbeiträge
Art. 20 KNHV · Begutachtung
1. Die zuständigen Fachstellen unterbreiten Beitragsgesuche von über 200 000 Franken der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission. Davon ausgenommen sind Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem Bund. Derartige Vereinbarungen sind der Kommission jeweils vor der Genehmigung zur Begutachtung vorzulegen.