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Art. 2 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Natur- und Heimatschutzkommission

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 KNHV · Natur- und Heimatschutzkommission

1. Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Natur- und Heimatschutzkommission werden von der Regierung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Kommission setzt sich aus höchstens neun Mitgliedern zusammen.

2. Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die verschiedenen Aufgabenbereiche gemäss Artikel 1 des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes zu berücksichtigen.

3. Die Kommission wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen, wenn ein Antrag eines Departementes oder einer Gemeinde vorliegt oder die Geschäfte es erfordern. Das Sekretariat wird von der Kantonalen Denkmalpflege geführt.

4. Wird die Kommission von einer Gemeinde zur Begutachtung beigezogen, kann sie ihren Aufwand der Gemeinde in Rechnung stellen. Für die Verrechnung der Kosten für die Mitglieder der Kommission gelten die Ansätze gemäss den Bestimmungen der Personalgesetzgebung für nebenamtliche Mitarbeitende.

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