Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
496.100 KNHVOCNP CH-GR

Art. 19 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Verwirkung

Kantonsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 KNHV · Verwirkung

1. Die Beitragsgewährung entfällt, wenn Arbeiten oder Massnahmen vor der Beitragszusicherung begonnen wurden oder wesentliche Änderungen am Vorhaben während der Realisierung nicht vorgängig von der für die Beitragsgewährung zuständigen Behörde bewilligt wurden.

← Art. 18 KNHV Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Zuständigkeit Art. 20 KNHV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2017 58 · gr (Art. 19 Abs. 1 KNHV)
Cantonal Subsidy Rejection Upheld for Untimely Documentation
Basis for denying the subsidy because the work began before the subsidy commitment.