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Art. 18 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Wesentliche Änderungen

Kantonsbeiträge
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Art. 18 KNHV · Wesentliche Änderungen

1. Wesentliche Änderungen an Vorhaben, für welche Beiträge zugesichert wurden, sowie Änderungen, welche eine Anpassung der Beiträge zur Folge haben können, sind der Fachstelle vor Inangriffnahme mitzuteilen.

2. Für eine Anpassung der Beitragszusicherung ist ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

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