496.100
KNHVOCNP
CH-GR
Art. 17 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Gesuche
Kantonsbeiträge
Art. 17 KNHV · Gesuche
1. Beitragsgesuche sind vor Beginn allfälliger Arbeiten oder Massnahmen bei der zuständigen Fachstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2. Mit Arbeiten und Massnahmen darf erst nach dem Beitragsentscheid durch die zuständige Behörde begonnen werden.
3. In dringenden Fällen kann die für die Beitragsgewährung zuständige Behörde den vorzeitigen Beginn der Arbeiten bewilligen. Diese Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf die Beitragsgewährung.