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Art. 16 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Archäologische Ausgrabungen

Heimatschutz - Archäologische Ausgrabungen
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Art. 16 KNHV · Archäologische Ausgrabungen

1. Die Fachstelle kann archäologische Ausgrabungen durch Dritte bewilligen, wenn eine sachgerechte Durchführung gewährleistet ist.

2. Der Einsatz von Metalldetektoren zur Suche von vermuteten archäologischen Gegenständen durch Dritte bedarf der Bewilligung der Fachstelle.

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