496.100
KNHVOCNP
CH-GR
Art. 16 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Archäologische Ausgrabungen
Heimatschutz - Archäologische Ausgrabungen
Art. 16 KNHV · Archäologische Ausgrabungen
1. Die Fachstelle kann archäologische Ausgrabungen durch Dritte bewilligen, wenn eine sachgerechte Durchführung gewährleistet ist.
2. Der Einsatz von Metalldetektoren zur Suche von vermuteten archäologischen Gegenständen durch Dritte bedarf der Bewilligung der Fachstelle.