Art. 14 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Erstellung des kantonalen Bauinventars
Art. 14 KNHV · Erstellung des kantonalen Bauinventars
1. Bei der Erstellung des kantonalen Inventars der schutzwürdigen Bauten und Anlagen (kantonales Bauinventar) werden die Inventare und Sachpläne des Bundes, die Richt- und Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden sowie weitere Grundlagen berücksichtigt.
1bis. Die Fachstelle orientiert die Gemeinde zu Beginn der Erstellung oder Nachführung des kantonalen Bauinventars unter Angabe der Beurteilungsgrundlagen über die Einleitung des Inventarisierungsprozesses und gibt dieser die Möglichkeit, weitere Grundlagen beizubringen.
1ter. Wird eine Besichtigung der Ortschaft, von Gebäudegruppen oder von Einzelbauten durchgeführt, hat die Fachstelle der Gemeinde die Möglichkeit zur Teilnahme einzuräumen.
2. Das kantonale Bauinventar kann bei der kantonalen Denkmalpflege eingesehen werden.