496.100
KNHVOCNP
CH-GR
Art. 13 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Aufsicht
Landschafts- und Naturschutz - Naturschutz - Artenschutz
Art. 13 KNHV · Aufsicht
1. Für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Pflanzen und Pilze sorgen die Organe der Polizei, des Forstdienstes, der Jagd- und Fischereiaufsicht sowie die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher für den Pflanzen- und Pilzschutz.
2. Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher für den Pflanzen- und Pilzschutz werden vom Departement für die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt. Sie haben in der Ausübung ihrer Tätigkeit Dritten gegenüber die Stellung eines nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons und erhalten vom Departement einen Ausweis.