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KNHVOCNP
CH-GR
Art. 12 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Pilzsammeln
Landschafts- und Naturschutz - Naturschutz - Artenschutz
Art. 12 KNHV · Pilzsammeln
1. In Pilzschutzgebieten ist das Sammeln von Pilzen verboten.
2. Das Sammeln von Pilzen ist vom 1. bis und mit dem 10. Tag jedes Monats verboten. An den übrigen Tagen dürfen pro Tag und Person höchstens 2 kg Pilze gesammelt werden.
3. Das Sammeln von Pilzen in Gruppen von mehr als drei Personen ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Familien.
4. Der Gebrauch von Rechen, Hacken und anderen Geräten zum Sammeln von Pilzen sowie das mutwillige Zerstören von Pilzen sind nicht zulässig.
5. Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 bewilligen.