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Art. 10 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) - Kantonal geschützte Pflanzen und Tiere

Landschafts- und Naturschutz - Naturschutz - Artenschutz
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Art. 10 KNHV · Kantonal geschützte Pflanzen und Tiere

1. Auf dem Gebiet des Kantons Graubünden sind zusätzlich zu den durch Bundesrecht geschützten Pflanzen und Tieren alle im Anhang 2 aufgeführten Arten geschützt.

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