496.000
KNHGLCNP
CH-GR
Art. 9 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Zusammenarbeit und Information
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Zusammenarbeit und Information
1. Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zusammen.
2. Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Ziele und Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes sowie den Inhalt der Inventare unterrichtet wird und zu diesen freien Zugang hat.
3. Der Kanton unterstützt und berät die Gemeinden und Private.