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Art. 9 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Zusammenarbeit und Information

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Zusammenarbeit und Information

1. Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zusammen.

2. Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Ziele und Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes sowie den Inhalt der Inventare unterrichtet wird und zu diesen freien Zugang hat.

3. Der Kanton unterstützt und berät die Gemeinden und Private.

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