Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
496.000 KNHGLCNP CH-GR

Art. 8 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Natur- und Heimatschutzkommission

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Natur- und Heimatschutzkommission

1. Die Regierung wählt eine Natur- und Heimatschutzkommission.

2. Die Kommission kann von den Departementen oder von betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme beigezogen werden

a) zu wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes;

b) im Rahmen von Vernehmlassungen zu Gesetzen, welche die Bereiche des Natur- und Heimatschutzes betreffen;

c) beim Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Natur- und Heimatschutzgesetzgebung;

d) bei der Vernehmlassung zu Sachplänen des Bundes mit umweltrelevanten Festlegungen;

e) bei der Unterschutzstellung schutzwürdiger Objekte durch den Kanton;

f) beim Entscheid über Beiträge, welche in Anwendung dieses Gesetzes an Grossprojekte ausgerichtet werden.

← Art. 7 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Zweck Art. 9 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →