496.000
KNHGLCNP
CH-GR
Art. 8 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Natur- und Heimatschutzkommission
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Natur- und Heimatschutzkommission
1. Die Regierung wählt eine Natur- und Heimatschutzkommission.
2. Die Kommission kann von den Departementen oder von betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme beigezogen werden
a) zu wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes;
b) im Rahmen von Vernehmlassungen zu Gesetzen, welche die Bereiche des Natur- und Heimatschutzes betreffen;
c) beim Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Natur- und Heimatschutzgesetzgebung;
d) bei der Vernehmlassung zu Sachplänen des Bundes mit umweltrelevanten Festlegungen;
e) bei der Unterschutzstellung schutzwürdiger Objekte durch den Kanton;
f) beim Entscheid über Beiträge, welche in Anwendung dieses Gesetzes an Grossprojekte ausgerichtet werden.