496.000
KNHGLCNP
CH-GR
Art. 7 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Vollzugsinstrumente
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Vollzugsinstrumente
1. Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden treffen Massnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen sowie zur Erhaltung, Aufwertung und Pflege von schutzwürdigen Objekten durch
a) Instrumente des Raumplanungsrechts;
b) Verfügungen über Einzelobjekte;
c) Vereinbarungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern;
d) besondere Auflagen und Bedingungen bei der Ausrichtung von Beiträgen.