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Art. 6 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - 3. Rechtswirkungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · 3. Rechtswirkungen

1. Die Inventare bilden Grundlagen im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung und entfalten ausschliesslich amtsinterne Wirkung.

2. Solange über die Aufnahme eines inventarisierten Objektes in der Grundordnung nicht rechtsverbindlich entschieden ist, entfalten die entsprechenden Inventare im Baubewilligungsverfahren keine Wirkung.

3. Der rechtlich verbindliche Schutz der inventarisierten Objekte, die Abwägung mit entgegenstehenden Interessen und der individuelle Rechtsschutz der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erfolgen im Rahmen der planerischen Verfahren.

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