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CH-GR
Art. 5 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - 2. öffentliche Auflage
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · 2. öffentliche Auflage
1. Der Kanton legt neue Inventare sowie Nachführungen in den betroffenen Gemeinden und beim Kanton während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden benachrichtigt.
2. Während der Auflage haben die Gemeinden und die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme.
3. Die Ergebnisse des Auflageverfahrens sowie die Nachführungen werden den Gemeinden und den Mitwirkenden in geeigneter Form bekannt gegeben.