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Art. 47 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

Strafbestimmungen und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
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Art. 47 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

1. Wer ein aufgrund der Bundesgesetzgebung oder dieses Gesetzes geschütztes Objekt beschädigt oder zerstört, kann von der zuständigen Fachstelle unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden

a) die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;

b) die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;

c) angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist.

2. Wenn gleichzeitig ein Verstoss gegen Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung vorliegt, findet das Verfahren gemäss Artikel 94 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden Anwendung.

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