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Art. 45 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) - Zuständige Behörde/Verfahren

Strafbestimmungen und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
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Art. 45 Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG · Zuständige Behörde/Verfahren

1. Die Verfolgung und Beurteilung der in der Bundesgesetzgebung genannten Vergehen obliegt den ordentlichen Strafbehörden.

2. Für die Verfolgung und Beurteilung der in der Bundesgesetzgebung genannten Übertretungen sowie der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhender Erlasse ist das Departement zuständig.

3. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

4. Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes oder darauf beruhender Erlasse können im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden.

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